Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2810
VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95 (https://dejure.org/1997,2810)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.03.1997 - 6 S 755/95 (https://dejure.org/1997,2810)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 (https://dejure.org/1997,2810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles - Berücksichtigung von Wünschen des Hilfeempfängers - Kostenvergleich - unverhältnismäßige Mehrkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 217 (Ls.)
  • FEVS 48, 86
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 06.08.1992 - 5 B 97.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch für die Bestimmung des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; Senat, Beschl. v. 30.10.1996 - 6 S 2314/96 - m.w.N.).

    Vielmehr läßt sich diesem Zusatz entnehmen, daß der Sozialhilfeträger bei der Entscheidung zwischen der Hilfe in Einrichtungen und der offenen Hilfe im Einzelfall auch die finanziellen Belastungen berücksichtigen darf, die mit dieser Entscheidung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 a.a.O.; Knopp/Fichtner, BSHG 7. Auflage, § 3a RdNr. 4).

    Der Träger der Sozialhilfe ist deshalb trotz der Bestimmung des Vorrangs der offenen Hilfe in § 3 Abs. 2 S. 2 und § 3a BSHG berechtigt, nach § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG zu prüfen, ob die gewünschte Hilfe (häusliche Wartung und Pflege) im Vergleich zu der Hilfe in einer geeigneten stationären Einrichtung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1992 a.a.O.).

    Als Vergleichsbasis für die Frage, ob wunschbedingte Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG entstehen, können nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 a.a.O.) nur diejenigen Hilfemaßnahmen - und der sich daraus ergebende Kostenaufwand - dienen, die der Träger der Sozialhilfe zur Beseitigung der bestehenden sozialhilferechtlich relevanten Notlage treffen würde, wenn er den Hilfefall ohne Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten regeln könnte.

    Allein eine solche Handhabung des Kostenvergleichs wird letztlich auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG gerecht, nach dem der Hilfesuchende versuchen muß, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.).

    Die niedrigeren Kosten der Hilfe im Pflege- und Therapiezentrum des x x in O. dürften allerdings dann nicht den Kosten der von der Klägerin gewünschten häuslichen Pflege gegenübergestellt werden, wenn es der Klägerin nicht zumutbar wäre, in diesem Heim zu leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 04.12.1990 - 9 TG 4614/88 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.1984 - 4 B 229/83 -, FEVS 34, 112; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 3a RdNr. 10).

  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Verglichen werden müssen im vorliegenden Fall dabei die Kosten, die die von der Klägerin gewünschte ambulante häusliche Pflege verursacht, und die Kosten, die bei ihrer Unterbringung in einem - geeigneten - Pflegeheim entstehen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1987 - 5 C 10.85 -, FEVS 36, 353).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem weiter oben bereits zitierten Urteil vom 22.01.1987 - 5 C 10.85 - auch eindeutig ausgesprochen.

  • VGH Hessen, 04.12.1990 - 9 TG 4614/88

    Begrenzung der Hilfe zur Pflege bei häuslicher Pflege auf den bei Pflege in einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Für den Kostenvergleich zwischen der offenen/ambulanten Hilfe bzw. teilstationären Hilfe und der stationären Hilfe muß daher von den dem Sozialhilfeträger jeweils verbleibenden Nettoaufwendungen ausgegangen werden; die Regelungen über den Einkommenseinsatz nach den §§ 79ff. BSHG sind deshalb insoweit zu berücksichtigen (so wohl auch Hess. VGH, Beschl. v. 04.12.1990 - 9 TG 4614/88 -, NVwZ-RR 1991, 562ff.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O. § 3 RdNr. 23; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand September 1996, § 3 RdNr. 20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.1990 - 4 M 44/90 -, FEVS 41, 68 und Mergler/Zink, BSHG, Stand August 1996, § 3 RdNr. 40).

    Die niedrigeren Kosten der Hilfe im Pflege- und Therapiezentrum des x x in O. dürften allerdings dann nicht den Kosten der von der Klägerin gewünschten häuslichen Pflege gegenübergestellt werden, wenn es der Klägerin nicht zumutbar wäre, in diesem Heim zu leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 04.12.1990 - 9 TG 4614/88 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.1984 - 4 B 229/83 -, FEVS 34, 112; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 3a RdNr. 10).

  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Deshalb kann bei einer dauerhaften, umfassenden Heimbetreuung, wie sie die Klägerin in dem Pflege- und Therapiezentrum des x in O. erhalten würde, die volle Heranziehung des Einkommens angemessen sein, wenn der nach § 21 Abs. 3 BSHG zu gewährende Barbetrag ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, und der Hilfesuchende (Hilfeempfänger) keine besonderen finanziellen Belastungen zu tragen hat, die eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens erforderlich machen oder doch zumindest rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45 = NDV-RD 1996, 35).
  • VGH Hessen, 12.10.1987 - 9 TP 1593/87

    Übernahme der notwendigen Pflegekosten, wenn der Hilfeempfänger in der eigenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Der Umstand allein, daß die Pflegekosten im Fall einer Heimunterbringung von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu tragen sind (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG), wohingegen die Hilfe zur Pflege bei einer ambulanten Betreuung der Klägerin von dem örtlichen Sozialhilfeträger zu gewähren ist (§ 97 Abs. 1 BSHG) rechtfertigt es nicht, die Kosten für eine ambulante Betreuung bis zur Höhe der Kosten für eine Heimunterbringung als unangemessen anzusehen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.10.1987 - 9 TP 1593/87 -, NDV 1988, 188 u. Schellhorn/Jirasek/ Seipp, a.a.O. § 3a RdNr. 10).
  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Das in dieser Vorschrift vorgesehene "Soll"-Ermessen bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel eine Inanspruchnahme geboten ist und daß vom Einsatz des Einkommens nur dann abgesehen werden darf, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, FEVS 27, 45).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Mehrkosten in dieser Größenordnung müssen ohne weiteres als "unverhältnismäßig" im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1982 - 5 C 85.80 - Buchholz § 3 BSHG Nr. 5; LPK-BSHG, § 3 RdNr. 37; Schellhorn/Jirasek/ Seipp, a.a.O., § 3 RdNr. 19).
  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Das in dieser Vorschrift vorgesehene "Soll"-Ermessen bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel eine Inanspruchnahme geboten ist und daß vom Einsatz des Einkommens nur dann abgesehen werden darf, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, FEVS 27, 45).
  • VGH Hessen, 05.07.1991 - 9 TG 374/91

    Gegenüberstellung von Kosten für Heimpflege und häusliche Pflege

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Auch kann es dem Hilfeempfänger aus psychischen Gründen nicht zuzumuten sein, in einem Heim zu leben (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.07.1991 - 9 TG 374/91 -, FEVS 43, 118).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.05.1990 - 4 M 44/90

    Feste Grenze; Hilfesuchender; Unverhältnismäßige Mehrkosten; Gegenüberstellung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
    Für den Kostenvergleich zwischen der offenen/ambulanten Hilfe bzw. teilstationären Hilfe und der stationären Hilfe muß daher von den dem Sozialhilfeträger jeweils verbleibenden Nettoaufwendungen ausgegangen werden; die Regelungen über den Einkommenseinsatz nach den §§ 79ff. BSHG sind deshalb insoweit zu berücksichtigen (so wohl auch Hess. VGH, Beschl. v. 04.12.1990 - 9 TG 4614/88 -, NVwZ-RR 1991, 562ff.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O. § 3 RdNr. 23; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand September 1996, § 3 RdNr. 20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.1990 - 4 M 44/90 -, FEVS 41, 68 und Mergler/Zink, BSHG, Stand August 1996, § 3 RdNr. 40).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.06.1984 - 4 B 272/83
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.02.1984 - 4 B 229/83
  • VGH Bayern, 02.01.2008 - 1 BV 04.2737

    "Wohnartige" freiberufliche Nutzung im Gewerbegebiet

    Eine Einstufung als Anlage für kulturelle Zwecke widerspräche im Übrigen der (allerdings sehr umstrittenen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke nur dann unter § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. die entsprechenden Regelungen bei anderen Baugebietsvorschriften subsumiert, wenn es sich um Anlagen des Gemeinbedarfs handelt (vgl. BVerwG vom 12.12.1996 BVerwGE 102, 351/535 ff. = NVwZ 1997, 902 [zu der auch Anlagen für sportliche Zwecke umfassenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]; anderer Ansicht: Stock, ZfBR 1997, 219; Dürr, VBlBW 1997, 217; Ziegler a. a. O. § 2 RdNr. 62 ff., § 13 RdNr. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2000 - 7 S 2920/99

    Prüfung unverhältnismäßiger Mehrkosten auch im Rahmen der Übergangsregelung des

    Dies gilt, wie der früher für das Sozialhilferecht zuständig gewesene 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits mit Urteil vom 14.3.1997 -- 6 S 755/95 -- (FEVS 48, 86) entschieden hat, auch für die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

    Vielmehr ließ sich diesem Zusatz entnehmen, daß der Sozialhilfeträger auch schon vor der Änderung des § 3 a BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) bei der Entscheidung zwischen der Hilfe in Einrichtungen und offener Hilfe im Einzelfall auch die finanziellen Belastungen berücksichtigen durfte, die mit dieser Entscheidung verbunden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.3.1997 -- 6 S 755/95 --, FEVS 48, 86 m.N.).

    Diesen Kosten sind beim Kostenvergleich zur Feststellung unverhältnismäßiger Mehrkosten die Kosten für die stationäre Betreuung des Antragstellers in einem Heim gegenüberzustellen, die sich (vgl. insoweit die diesbezüglichen Angaben im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 24.2.1999) bei Zugrundelegung des aus den Tagessätzen des KBZO Weingarten und des Stephanuswerk Isny gebildeten Mittels von 5.087,74 DM (vgl. zur Berücksichtigung von Durchschnittskosten LPK-BSHG, aaO, § 3 RdNr. 37 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.3.1997, aaO) und nach Hinzurechnen des Grundbetrags nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG in Höhe von 164, 40 DM sowie nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 500,-- DM auf 4.752,14 DM belaufen.

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

    So verlangen Teile in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur zur Ermittlung der Durchschnittskosten einen überregionalen Vergleich (vgl. etwa Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 24. April 2006 - 5 K 783/04 - ; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 52; Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 9 Rdnr. 36) und halten es nicht für ausreichend, dass sich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Landkreis beschränkt (so aber Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; wohl auch BVerwGE 65, 52, 56) Darüber hinaus ist umstritten, ob beim Kostenvergleich von den sog. "Nettoaufwendungen" ausgegangen werden kann (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 - FEVS 48, 86; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32 einerseits; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 22 andererseits; vgl. aber auch BVerwGE 75, 343, 348 ff.).
  • OVG Hamburg, 30.07.2003 - 2 Bf 427/00

    Private Schwimmhalle in reinem Wohngebiet?

    Soweit das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise in der Literatur auf Kritik gestoßen ist und gegenläufige Meinungen vertreten werden (König/Roeser/Stock, a.a.O, § 4 Rdnr. 45; E/Z/B, a.a.O., § 2 BauNVO Rdnr. 46; Bielenberg, a.a.O., § 2 BauNVO Rdnr. 62; Dürr, VBlBW 1997, S. 217; Stock, ZfBR 1997, S. 219; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 2 Rdnr. 52, anders bei Anlagen für sportliche Zwecke Rdnr. 62; vgl. bei Anlagen für sportliche Zwecke Fickert/Fieseler, a.a.O, Vorbem. §§ 2-9, Rdnr. 12.12; a.A. Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, Rdnr. 128), bedarf dies hier keiner weiteren Erörterung, weil sich die Kritik nicht auf die hier relevante Frage der allgemeinen Zugänglichkeit einer Anlage bezieht, sondern auf die Möglichkeit, die der Wohnbevölkerung dienenden Anlagen für u.a. sportliche Zwecke auch gewerblich zu betreiben.
  • SG Hildesheim, 19.05.2010 - S 34 SO 212/07

    Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Wohnheim für

    Überdies sind bei einer vergleichenden Betrachtungsweise die Durchschnittskosten im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers heranzuziehen (wohl h.M., vgl. etwa Luthe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, 17. Erg.-Lfg., § 9 Rn. 31; auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1997, Az.: 6 S 755/95 und VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2000, Az.: 4 A 212/98).
  • VG Lüneburg, 14.11.2000 - 4 A 212/98

    Anrechnung von Einkommen; Heimkosten; unverhältnismäßige Mehrkosten; Wahlrecht

    Vielmehr sind die Kosten der konkret gewünschten Hilfe den Kosten gegenüberzustellen, die durch die vom Sozialhilfeträger konkret angebotene Hilfe verursacht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.1997 - 6 F 755/95 -, FEVS 48, 86; Nds. OVG, Beschl. v. 23.8.2000 - 12 O 3062/00 - a. A. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 3 Rdnr. 21).

    Dem Sozialhilfeträger sollte ermöglicht werden, einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und der von ihm angebotenen Leistung zu ziehen (vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 14.3.1997 - 6 S 755/95 -, FEVS 48, 86).

  • VG Gelsenkirchen, 04.09.2001 - 11 L 1539/01

    Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Kostenübernahme für die

    Kostenmindernd wirkte sich im Falle einer Heimunterbringung der Antragstellerin gem. § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG auch ihr Einkommen in anrechenbarer Höhe von 1.844,49 DM (Hinterbliebenenrente ohne Kindererziehungszeiten: 1.667,05 DM, Werksrente: 177, 44 DM) aus vgl. zur zulässigen Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen des Kostenvergleichs vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 48 S. 86 f.

    Er darf ihm jedoch entsprechen; die Entscheidung liegt in seinem pflichtgemäßem Ermessen vgl. VHG Baden Württemberg, Urteil vom 14. März 1997 a.a.O. Auch dies führt jedoch für die Antragstellerin zu keiner günstigeren Bewertung; denn eine Verpflichtung der Behörde kommt - im Rahmen einer Eilentscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO - bei einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung nur in Betracht, wenn ausschließlich die mit dem Antrag begehrte Hilfeleistung rechtmäßig ist, d.h. eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt.

  • SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Pflege anstatt einer stationären

    Dieser Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, haben sich mit Urteil vom 14. März 1997 (- 6 S 775/95 -, FEVS 48, 86 ff.) der Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg und mit Urteil vom 26. Juli 1982 auch dar Bayerische Verwaltungsgerichtshof (- 12 B 80 A. 1474 -, FEVS 32, 228, 236) angeschlossen, die beide auf die tatsächlichen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers abgestellt haben.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1998 - 7 S 1171/98

    Hilfe zur häuslichen Pflege

    Für den Kostenvergleich zwischen der offenen/ambulanten Hilfe bzw. teilstationären Hilfe und der stationären Hilfe muß daher von den dem Sozialhilfeträger jeweils verbleibenden Nettoaufwendungen ausgegangen werden; die Regelungen über den Einkommenseinsatz nach den §§ 79 f. BSHG sind deshalb insoweit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.1997 -- 6 S 755/95 -- FEVS 48, 86).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.01.2012 - L 7 SO 5006/11
    Darüber hinaus ist umstritten, ob beim Kostenvergleich von den sogenannten "Nettoaufwendungen" ausgegangen werden kann (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 - FEVS 48, 86; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32 einerseits; W. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 22 andererseits; vgl. aber auch BVerwGE 75, 343, 348 ff.).
  • SG Oldenburg, 28.09.2006 - S 2 SO 84/06
  • SG Oldenburg, 21.09.2006 - S 2 SO 81/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2002 - 16 B 1069/02
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2000 - 4 M 38/00

    Ambulante Hilfe; stationäre Hilfe; unverhältnismäßige Mehrkosten; Zumutbarkeit

  • SG Osnabrück, 05.05.2009 - S 5 SO 170/07
  • SG Lüneburg, 03.04.2007 - S 22 SO 56/07

    Übernahme der Kosten der ambulanten häuslichen Pflege an Stelle der

  • VG Düsseldorf, 24.03.2005 - 13 K 6289/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2011 - L 8 SO 379/10
  • VG Gelsenkirchen, 21.12.2001 - 11 L 1892/01

    Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Kostenübernahme für eine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2007 - L 8 SO 118/07
  • VG Düsseldorf, 06.03.2006 - 13 K 7154/03

    Gewährung von Hilfe zur Pflege ; Aufbringung der Mittel durch den Empfänger ;

  • VG Stuttgart, 21.05.2001 - 9 K 3441/00
  • VG Düsseldorf, 20.12.2001 - 19 K 10440/97

    Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht